Hinweise zur Befüllung und Entleerung von privaten Schwimmbecken

Schwimmbecken im eigenen Garten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nachfolgend wollen wir Ihnen Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken (Pools) auf privaten Grundstücken geben:

 

1. Befüllung

 

Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz, in der Regel über die Hausinstallation. In Ausnahmefällen – Poolinhalt größer als 25 cbm – kann die Befüllung auf Wunsch durch das Personal des gemeindlichen Bauhofes mittels Hydranten und gegen Erstattung der entstehenden Kosten (Arbeitsstunden zuzüglich Wasser- und Kanalgebühren) vorgenommen werden.

 

Wir bitten, Poolbefüllungen mindestens 2 bis 3 Tage vorher dem gemeindlichen Bauamt mitzuteilen (per mail an bauamt@kuenzing.de  oder per Telefon an 08549/9731-24), um Nachfragen des Wasserversorgers aufgrund erhöhten Wasserverbrauchs zu vermeiden.

 

Eine Befüllung durch die Feuerwehr ist generell ausgeschlossen.

 

2. Entleerung

 

Bei Wasser aus Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Dies gilt unabhängig davon, ob das Badewasser chemisch aufbereitet wurde. Dieses Wasser darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss zwingend in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Dies hat zur Folge, dass für diese Abwassermenge in jedem Fall auch die entsprechende Gebühr zu entrichten ist.

 

3. Gebühren

 

Für das Poolwasser fallen im Rahmen der jährlichen Verbrauchsgebührenabrechnung die üblichen Wasser- und Kanalgebühren an.